Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand-und Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020 der Firma Spritzgussmaschinen-Handel Makies GMBH (nachfolgend: Spritzgussmaschinen )
(Stand: Januar 2020)
- Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Spritzgussmaschinen und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Spritzgussmaschinen ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
- Besteht zwischen dem Käufer und Spritzgussmaschinen eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
1. Angebote von Spritzgussmaschinen sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt Spritzgussmaschinen dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Spritzgussmaschinen .
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von Spritzgussmaschinen keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Diese schließt die nachfolgenden Kauf-Geschäfts-und Lieferbedingungen ein.
3. Ist der Käufer Kaufmann oder Gewerbetreibender, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Spritzgussmaschinen maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Spritzgussmaschinen ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Spritzgussmaschinen nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Spritzgussmaschinen eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Spritzgussmaschinen ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das Zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Spritzgussmaschinen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Spritzgussmaschinen oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Spritzgussmaschinen oder bei den Vorlieferanten von Spritzgussmaschinen . Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von Spritzgussmaschinen verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung sind die vereinbarten gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Berechnung gebrauchter Maschinen
1. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug per Vorkasse zur Zahlung fällig. Ansonsten gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Spritzgussmaschinen anerkannt sind.
5. Zahlungen sind vom Käufer netto ohne Abzug spätestens 7 Tage nach Vertragsschluß per Vorkasse zu leisten. Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung binnen 7 Tage nach Vertragsschluß geleistet werden. Die Herausgabe des Kaufgegenstandes durch Spritzgussmaschinen erfolgt nach Zahlung an den Käufer.
6. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, ist Spritzgussmaschinen berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzuhalten und die Verzugszinsen zu berechnen.
V. Gefahrübergang, Abnahme, Erfüllungsort
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Bereitstellung der Ware im Lager des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Spritzgussmaschinen noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. . Die Abnahme muß unverzüglich zum Abhol-Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Spritzgussmaschinen nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
3. Wird frei Haus-Lieferung vereinbart, beauftragt der Verkäufer in Namen und Risiko des Käufers den Transportauftrag und versichert diesen, sofern ausdrücklich Versicherung vereinbart ist. Der Käufer hat den Kaufgegenstand bei Anlieferung binnen 2 Std. vom anliefernden LKW auf eigene Rechnung und Risiko zu entladen. Die Terminabsprache wird zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Entladungsverzögerung hat der Käufer zu vertreten.
Das Transport und Entladerisiko trägt der Käufer
Erfüllungsort – sowohl bei Abholung oder auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung bleibt Sitz der Spritzgussmaschinen- hilfsweise das Lager 31319 Sehnde / Deutschland.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge,
1. Für Mängel der Lieferung haftet Spritzgussmaschinen unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten
a) bei privater Nutzung keine Garantie oder Gewährleistung. Es erfolgt nur Verkauf an Gewerbetreibende oder Vollkaufleute.
b) bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung: für Neue Maschinen 12 Monate
1.2.Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang
a) bei privater Nutzung: keine Gewährleistung oder Garantie , da Verkauf nur an Gewerbetreibende oder Vollkaufleute erfolgt,
b) bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung Garantie ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Spritzgussmaschinen hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Ansprüche des Käufers wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen einer Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Spritzgussmaschinen enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Spritzgussmaschinen zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Spritzgussmaschinen nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung oder Funktionszusagen erstrecken sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile, Schläuche, mechanische Schalter, Ventile, Pumpen und Werkzeuge.
Der Käufer ist verpflichtet die von uns erworbenen Neu-oder Gebrauchtmaschinen ausschließlich von einem Fachbetrieb nach Herstellervorgabe elektrisch anzuschließen und vom Herstellermonteur in Betrieb nehmen zu lassen. Insbesondere elektrische Anschlüsse sind von einem Starkstrom-Fachunternehmer zu installieren. Die Kosten für die Inbetriebnahme trägt ausschließlich der Käufer. Spritzgussmaschinen wird von jeglicher Haftung freigestellt, sofern der Käufer nicht ein entsprechendes Fachunternehmen und Herstellermonteur für die Inbetriebnahme beauftragt hat.
4a. Gebrauchtmaschinen ohne Funktionsgarantie oder Gewährleistung
Auf Gebrauchtmaschinen (älter als 2 Jahre) wird keine Gewährleistung oder Garantie gewährt.
Auch alters-und gebrauchsbedingter Verschleiß berechtigt nicht zum Abzug.
4b. Gebrauchtmaschinen mit Funktionsgarantie oder Gewährleistung
Bei ausdrücklicher Bestätigung der Funktionsfähigkeit des Verkäufers gilt die Zusage des Verkäufers nur bis zur ersten erfolgreichen Inbetriebnahme. Nach erfolgreicher Inbetriebnahme wird keine weitere Garantie oder Gewährleistung gewährt. Alters-und gebrauchsbedingter Verschleiß oder Abweichung zum Ur-Auslieferungszustand stellen keinen Mangel dar.
Der Käufer hat eine Fachfirma für den Stromanschluss und einen Herstellermonteur für die Inbetriebnahme (durch Käufer zu bestellen und zu zahlen) zu beauftragen, sofern Funktionsfähigkeit ausdrücklich bestätigt wurde.. Sollten Eigenschaftszusicherungen oder Gewährleistungen/Garantien vereinbart werden, bedürfen diese einer ausdrücklichen separaten schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten wird keine Garantie oder Gewährleistung zugesichert.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Spritzgussmaschinen gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Spritzgussmaschinen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer bei Lieferung einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Spritzgussmaschinen ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Spritzgussmaschinen unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Spritzgussmaschinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Spritzgussmaschinen seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Spritzgussmaschinen Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10.Im Falle der Mangelbeseitigung ist Spritzgussmaschinen verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Erfüllungsort ist Sitz von Spritzgussmaschinen. Auch die Nachbesserung hat am Erfüllungsort zu erfolgen. Die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort zwecks Nachbesserung trägt der Käufer.
11.Läßt Spritzgussmaschinen eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Spritzgussmaschinen verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Spritzgussmaschinen infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet Spritzgussmaschinen aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitenderAngestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Spritzgussmaschinen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Spritzgussmaschinen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Spritzgussmaschinen zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Spritzgussmaschinen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Spritzgussmaschinen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Spritzgussmaschinen bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Spritzgussmaschinen , die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Spritzgussmaschinen , die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Spritzgussmaschinen kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Spritzgussmaschinen nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Spritzgussmaschinen und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Spritzgussmaschinen vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Spritzgussmaschinen gehörenden Gegenständen verarbeitet oder un- trennbar vermischt, so erwirbt Spritzgussmaschinen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Spritzgussmaschinen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder ungilt als vereinbart, daß der Käufer Spritzgussmaschinen anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Spritzgussmaschinen . Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Spritzgussmaschinen berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Spritzgussmaschinen verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Rücktritt des Käufers
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Spritzgussmaschinen unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn Spritzgussmaschinen die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Spritzgussmaschinen zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von Spritzgussmaschinen vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Spritzgussmaschinen berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten
5. Im Falle das der Käufer nach zweiter Mahnung nicht zahlt oder vom Kauf zurücktritt, ohne daß der Verkäufer dies zu vertreten hat, steht dem Verkäufer ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 35 % vom Verkaufspreis zu, die zunächst mit der Anzahlung verrechnet werden können. Der Käufer hat die Möglichkeit den Schadenersatz zu vermeiden, wenn er spätesten 7 Tage nach zweiter Mahnung den vollen rückständigen Kaufpreis zzgl. 5 % v. Kaufpreis zahlt. Eine Mahnung per email gilt als ausreichend, um auf den Zahlungsrückstand zu verweisen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware spätestens 6 Wochen nach Rechnungsdatum abzuholen oder die Empfangsbereitschaft - bei frei Haus Lieferung - innerhalb der 6 Wochen Frist anzuzeigen. Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die Lagerkosten zu erstatten. Der Verzug tritt automatisch ab Ende der 6. Woche nach Rechnungsdatum ein. Für jede Woche Verzug fallen Lagerkosten in Höhe von 150,00 euro je Woche für Spritzgiessmaschinen und 30,00 euro pro Woche für Palettenware an. Der Käufer unterliegt allein der Verpflichtung die Emfpfangsbereitschaft /Abholavis anzuzeigen. Der Verkäufer hat demzufolge die Pflicht, die Ware unverzüglich bereitzustellen. Die Lagerkosten beinhalten Versicherungen, interne Logistik, Miete , Personalkosten, Stapler, Krankosten, Ein-und Auslagerungen aufgrund begrenzter Lagerfläche etc.
7. Mit der Bereitstellung der Ware im Lager des Käufers und erhaltene Zahlung durch den Käufer findet der Gefahrübergang statt. Der Verkäufer verischert die Ware gegen Brand und Diebstahl bis zur Übergabe /Abholung.
8. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag steht dem Käufer nicht zu und ist ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer kein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, oder sonstige gesetzliche Vorschriften einen Rücktritt begründen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Spritzgussmaschinen .
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Spritzgussmaschinen Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Spritzgussmaschinen können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung
in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Spritzgussmaschinen ; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Spritzgussmaschinen ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Spritzgussmaschinen beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zulassen.
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